Austritt Private Krankenversicherung

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Immer wieder ist in Pressemitteilung oder anderen Veröffentlichungen zu lesen, das ein Austritt aus der privaten Krankenversicherung wenig sinnvoll und sehr oft auch mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Das kann sicherlich von Fall zu Fall zu treffen, aber generell ist ein Austritt private Krankenversicherung möglich.

Inzwischen ermöglichen immer mehr Versicherungsgesellschaften den Austritt aus der privaten Krankenversicherung problemlos, wenn vom Versicherten die geltenden Kündigungsfristen und vereinbarten Mindestvertragszeiten beachtet werden. Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, muss die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres, schriftlich und vom Versicherten handschriftlich unterschrieben, bei der Versicherungsgesellschaft eingehen. Es gilt aber zu beachten, dass bei bereits länger laufenden Versicherungsverträgen sich die Kündigungsfrist auf ein Jahr zum Ablauf des Versicherungsjahres verlängert haben kann.  (weiter)

Private Pflegezusatzversicherung

Pflegezusatzversicherung Trackbacks (0)
Die staatliche Pflegeversicherung wurde in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als zusätzliches Standbein sozialer Vorsorge eingeführt und sollte sowohl die privaten Haushalte, als auch die staatlichen Kassen von den Kosten der Versorgung von Pflegebedürftigen entlasten. Als erste Pflichtversicherung umfasst sie den Kreis jener Personen, die der staatlichen Krankenversicherung nicht unterliegen. Das heißt, dass auch bei gesetzlichen Krankenkassen freiwillig Versicherte oder privat Krankenversicherte Beiträge zur Pflegeversicherung abführen müssen und dafür in den Genuss der Leistungen aus der Pflegekasse kommen. (weiter)

Private Zusatzversicherung Zur Pflegeversicherung

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1995 wurde als sogenannte fünfte Säule der gesetzlichen Sozialversicherungen neben der Kranken-, der Unfall-, der Sozial- und der Arbeitslosenversicherung die Pflegeversicherung eingeführt. Die gesetzlichen Vorschriften zur Pflegeversicherung sind seitdem Bestandteil des 11. Sozialgesetzbuches. Ziel der gesetzlichen Pflegeversicherung ist zum einen die teilweise Entlastung aller Bürger von den Kosten eventuell eintretender Pflegebedürftigkeit, zum anderen sollten die   Gemeinden von hohen Sozialkosten entlastet werden. Hilfen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung werden von den den gesetzlichen Krankenkassen angegliederten Pflegekassen geleistet und zwar entweder in Form eines Pflegegeldes bei ehrenamtlicher Pflege zum Beispiel durch Familienangehörige, Nachbarn, Freund oder ehrenamtliche Helfer oder durch Übernahme von Kosten professioneller ambulanter oder stationärer Hilfe.  (weiter)
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